Dienstag, 07. September 2010
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Nicht beschulbare Kinder und Jugendliche?

Kreis Steinfurt sucht nach neuen Wegen
Unbeschulbarkeit :: Hilfesystem besteht aus vielen Deeskalationsstufen

Wenn der Stuhl im Klassenzimmer leer bleibt: Das allerletzte Mittel für Schulen, mit kaum mehr zu beschulbaren Kindern und Jugendlichen klar zu kommen, ist das - zeitlich befristete - Ruhen der Schulpflicht.

Tecklenburger Land. Wenn einem Schulpflichtigen das Recht auf Schule verwehrt wird, ist das ein heikles Thema. Das weiß auch Joachim Joosten, bei der Schulaufsicht des Kreises Steinfurt zuständig für die Förderschulen. "Das muss eine absolute Ausnahme sein", ist er überzeugt. Und so greifen Behörden und Schulen nur im äußersten Notfall zum "Ruhen der Schulpflicht", wenn ein Kind oder Jugendlicher trotz Hilfsangebote nicht beschulbar ist. Soweit komme es aber nur äußerst selten, betont Joosten. Um bei Anzeichen einer Nicht- Beschulbarkeit früher und besser einschreiten zu können, prüft der Kreis Steinfurt derzeit neue Wege.


Der Kreis unterhält mit der Janusz-Korczak-Schule mit ihren Standorten in Uffeln, Bockraden und Rheine ein Angebot für Kinder und Jugendliche, die oftmals "am Rande der Beschulbarkeit" seien, wie Joosten sagt. Die Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung richtet sich an Kinder und Jugendliche, die in anderen Schulformen nicht Fuß fassen konnten. Nun prüft der Kreis Steinfurt, inwieweit eine Einrichtung in Nachbarschaft zur Förderschule geschaffen werden kann, die vor allem junge Kinder auffängt, die für den Schulbesuch nicht bereit sind. "Wir wollen den Kindern soziales Basiswissen vermitteln", so der Vertreter der Schulaufsicht. Konkret entschieden sei noch nichts.

Bis ein Schüler von der Schulpflicht ausgeschlossen wird, sind in der Regel schon viele mit im Boot, wie Tilman Fuchs, Leiter des Kreisjugendamtes erklärt. So gebe es eine Vielzahl von Hilfssystemen, die Schulträger, Eltern oder Jugendämter einfordern könnten. Als Beispiele nennt Fuchs die sozialpädagogische Familienhilfe, bei der die Familie Unterstützung zur Bewältigung ihres Alltags bekomme, oder den Erziehungsbeistand, bei dem Kinder und Jugendliche einzeln betreut würden. Auch in den seltenen Fällen eines Schulausschlusses arbeiteten die Hilfssysteme weiter. Manchmal könne auch der Wechsel eines Kindes in eine Wohngruppe eine Lösung sein, so Fuchs.

Das hat auch Jürgen Bernroth, Leiter der Janusz-Korczak-Schule erlebt. Ihm ist ein Fall bekannt, in dem ein Jugendlicher von der Schulpflicht entbunden wurde. Nach einem Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie kamen Fachleute zu dem Schluss, dass der Umzug in eine Wohngruppe für den Betroffenen der bessere Weg sei. "Das war schmerzhaft für alle Beteiligten", so Bernroth. Dennoch habe der Wechsel an einen anderen Wohnort und damit an eine andere Schule Entlastung gegeben.

Letztlich, so Bernroth, seien alle Fälle individuell. Allen gemeinsam ist: Die Hürden, einen Schulpflichtigen vom Schulbesuch auszuschließen, hat der Gesetzgeber hoch gelegt. Auch die Janusz-Korczak-Schule arbeitet bei Problemfällen ein komplexes Schema ab, das viele Hilfsansätze bietet. Bernroth: "Wir haben viele Deeskalationsstufen." So folge auf die Elterngespräche im Falle von nicht gelösten Problemen eine Anhörung, auch als Klassenkonferenz bekannt. Außerdem könne die schulpsychologische Beratungsstunde genutzt werden. Die Gesundheitsämter bieten psychiatrische Sprechstunden für Schüler. Bernroth: "Wenn im schulischen Kontext das Ganze nicht funktioniert, gibt es die große Runde mit Spezialisten, Therapeuten, Eltern und Erziehern." Dem folgten weitere Stufen. Komme es zum Ruhen der Schulpflicht, sei immer ein Amtsarzt gefragt.

Bernroth ist dankbar dafür, dass es den Schulen schwer gemacht wird, Kinder auszuschließen. Schließlich müsse den Betroffenen immer eine Perspektive bleiben. Bernroth: "Wenn Kinder keine Perspektive für sich mehr sehen, dann hören sie auf zu schwimmen."


Rechtliche Grundlagen zum Schulausschluss
Nach Auskunft des Schulamtes des Kreises Steinfurt sind die rechtlichen Möglichkeiten, Schüler vom Unterricht auszuschließen aufgrund der Schulpflicht streng reglementiert. So sieht das Schulgesetz nur drei Ausschlussmöglichkeiten vor. Zum einen handelt es sich um eine mögliche erzieherische Einwirkung, das heißt der Schulausschluss wird als Strafmaßnahme eingesetzt. In solchen Fällen wird ein Schüler zeitlich befristet - in der Regel für 14 Tage - vom Schulbesuch ausgeschlossen. Ein weiterer Grund für die Beurlaubung eines Schülers kann die Gesundheitsgefährdung sein. Wenn, so fährt Joachim Joosten vom Schulamt des Kreises Steinfurt aus, von einem Schüler eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer ausgeht, kann über einen Schulausschluss entschieden werden. Dazu erforderlich sei immer die Beteiligung des Schulamtes, des Gesundheitsamtes sowie der Eltern. Letztlich könne der Schulleiter auf der Grundlage eines Gutachtens entscheiden. Die letzte Möglichkeit trifft vor allem für Schüler zu, die sogenannte Förderschulen, zum Beispiel für emotionale und soziale Entwicklung, besuchen. Dazu heißt es im Paragraph 40 des Schulgesetzes: "Die Schulpflicht ruht für Kinder, die auch in einer Förderschule nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten nicht gefördert werden können. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde. Sie holt dazu ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und hört die Eltern. Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet." Joachim Joosten ergänzt: "Das Ruhen der Schulpflicht wird immer nur zeitlich befristet ausgesprochen." Ziel sei es, in Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe einen Weg zu finden, um das Kind wieder in das System Schule einzubinden.

VON VERA KONERMANN


24 · 11 · 09
URL: http://www.ivzonline.
de/lokales/kreis_steinfurt/ibbenbueren/1222438_Wenn_Kinder_und_Jugendliche_nicht
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